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Steuer-Ratgeber

Reverse Charge einfach erklärt: OpenAI, Google & Co. richtig verbuchen

4 Min. Lesezeit

Reverse Charge heißt Umkehr der Steuerschuld: Kauft ein österreichisches Unternehmen eine Dienstleistung von einem ausländischen Anbieter (typisch: OpenAI, Google, Meta, AWS, Adobe), stellt dieser ohne Umsatzsteuer in Rechnung – und DU schuldest die österreichische USt (§ 19 UStG). Bist du vorsteuerabzugsberechtigt, ziehst du sie im selben Moment wieder ab; unterm Strich fließt kein Geld, gemeldet werden muss es trotzdem.

Stand: Juli 2026. Alle Grenzen und Sätze beziehen sich auf Österreich.

Woran erkenne ich einen Reverse-Charge-Beleg?

  • Keine österreichische USt auf der Rechnung, oft der Hinweis »Tax to be paid on reverse charge basis« oder »VAT 0 %«.
  • Anbieter mit US-, irischer oder niederländischer Adresse und EU-/ausländischer UID.
  • Achtung Falle: Weist der ausländische Anbieter ÖSTERREICHISCHE USt aus (»VAT – Austria 20 %«), hat er dich als Privatkunden über den OSS abgerechnet. Diese USt darfst du NICHT als Vorsteuer abziehen – erfasse den Nettobetrag als Reverse Charge und hinterlege deine UID beim Anbieter, damit künftige Rechnungen ohne USt kommen.

Und bei der UVA?

Die übergegangene Steuerschuld und der zugehörige Vorsteuerabzug landen auf eigenen Kennzahlen (057 und 066). Kleinunternehmer:innen trifft es härter: Sie schulden die Reverse-Charge-USt WIRKLICH, ohne Vorsteuerabzug – ein 20-€-Abo kostet damit real 24 €.

Tipp: Buchfink erkennt Reverse-Charge-Belege automatisch am Rechnungsbild und setzt Betrag (netto!), Steuerschuld und Kennzahlen korrekt – auch den OSS-Sonderfall.

Allgemeine Information zur Bedienung der App, keine individuelle Steuerberatung. Angaben ohne Gewähr.

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